Grundregel: Machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Verteidiger besprochen haben!
Dieses gilt ausdrücklich in jeder Lage des Verfahrens!
Ermittlungsbeamte versuchen gelegentlich, Sie durch Drohung mit Haft, der Möglichkeit einer besonders milden Strafe oder Haftverschonung zu einer Aussage zu bewegen. Dieses ist grober Unsinn und für Strafverteidiger höchst ärgerlich, da Ihre einmal in der Akte befindliche Aussage nur schwer zu entkräften ist. Nicht selten bringen sich Beschuldigte in die Gefahr weiterer Strafverfolgung durch ungewollte Hinweise auf Straftaten, von denen die Ermittlungsbehörden bislang keine Kenntnis hatten.
Durchsuchung
Sollten Polizisten und/oder Staatsanwälte bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume nebst Keller, Garage und Pkw usw. durchsuchen wollen, sollten Sie die Beamten um die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses bitten. Der Durchsuchungsbeschluss ist Grundlage dieser Zwangsmaßnahme und damit als Voraussetzung einer Hausdurchsuchung erforderlich. In Einzelfällen, bei Gefahr im Verzuge, wird ein solcher schriftlicher Durchsuchungsbeschluss nicht vorliegen, Ihr Verteidiger wird dann anderweitig die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen. Ihr Verteidiger wird zudem darauf achten, dass der Beschluss nicht älter als 6 Monate ist und er genau erkennen lässt, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was und wo durchsucht und beschlagnahmt werden darf. Diesen Beschluss sollten Sie aufbewahren und Ihrem Verteidiger übergeben.
Bitten Sie die Beamten ein Telefonat mit Ihrem Verteidiger führen zu dürfen. Dieser wird die Durchsuchungsperson, wenn möglich, bitten sogar das Eintreffen des Verteidigers abzuwarten und erst dann mit der Durchsuchung zu beginnen. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte manchmal entsprochen. Einen Anspruch auf Durchsuchung im Beisein eines Verteidigers haben Sie jedoch nicht. Der Verteidiger wird Ihnen jedoch erste Verhaltensanweisungen geben, durch ein Gespräch mit der Einsatzleitung auch erste Hintergründe klären können und die Situation soweit wie möglich beruhigen.
Soweit möglich notieren Sie bitte die Namen der an der Durchsuchung beteiligten Personen und deren Behörde.
Beschlagnahme
Sollten die eingesetzten Beamten bei der Durchsuchung nunmehr Gegenstände mitnehmen wollen, ist hierfür Ihre freiwillige Herausgabe oder eine Beschlagnahme durch die Beamten erforderlich. Hier gilt unbedingt, dass Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt/angekreuzt ist, dass eine Herausgabe der Gegenstände freiwillig erfolgt. Bitte schauen Sie sich die Dokumente genau an! Sollten Sie unsicher sein, unterschreiben Sie bitte keines der vorgelegten Schreiben. Es ist Ihrem Verteidiger sonst nicht möglich diese Maßnahme nachträglich anzugreifen.
Der Beschlagnahme Ihrer Gegenstände müssen Sie jedoch auf dem Formular ausdrücklich widersprechen! Bitte lassen Sie Ihren Widerspruch schriftlich auf dem Formular fixieren. Die Beamten werden Ihnen eine Aufstellung der bei Ihnen beschlagnahmten Gegenstände übergeben.
Festnahme
Der schlimmste Fall tritt ein, wenn Beamte Ihnen einen entsprechenden Haftbefehl präsentiert.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie zunächst die Polizeibeamten zu begleiten haben und - spätestens am nächsten Tage - dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden. Dieser hat dann zu prüfen, ob gegen Sie ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe, die Untersuchungshaft rechtfertigen.
Sollte ein solcher Fall eintreten, wenden Sie sich bitte sofort an einen Verteidiger. Nur dieser hat ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht und wird versuchen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls oder eine Aufhebung zu erreichen. Ein eigener Versuch wird nur in seltenen Fälle eine Aussicht auf Erfolg haben. Lassen Sie sich auch von der Polizei nichts erzählen: Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich keinesfalls vertrösten!